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Abbruch einer Reise

Die Möglichkeiten für einen Abbruch einer Reise sind zum Teil sehr ausgefallen und spitzfindig. Den Abbruch einer Reise können viele Gründe berechtigen, da gibt sich auch der Reiseveranstalter jede Menge Mühe die Reise vorzeitig zu beenden, könnte man meinen.

Naja schauen Sie am liebsten selbst:

Bei Wechsel des Hotels

Nur eine Woche vor der Abreise auf die Malediven erfuhren Urlauber, dass sie wegen Überbuchung auf eine andere Insel ausweichen sollten. Damit sah sich das Pärchen nicht einverstanden.
Sie kündigten den Reisevertrag mit sofortiger Wirkung und blieben lieber zu Hause. Der Reiseveranstalter musste den kompletten Reisepreis erstatten, und sogar den halben Reisepreis als Entschädigung für verschwendete Urlaubszeit obendrauf bezahlen (Bundesgerichtshof, AZ - X ZR 118/03).

Zu viele Mängel und sofortige Abreise

Ruhestörung, verschmutzter Strand, Kühlschrank der nicht kühlt, dürftige Klimaanlage und Duschen nur zu bestimmten Zeiten bewegten einen Urlauber
zu sofortiger Abreise.
Und obwohl der entnervte Urlauber dem Reiseveranstalter
keine Gelegenheit gab die offensichtlichen Mängel zu beseitigen oder ein anderes Zimmer anzubieten, zeigte sich das Gericht auf der Seite des Urlaubers.
Das Gericht begründete das Urteil zugunsten des Urlaubers damit, dass der Reiseveranstalter die vielen Mängel zeitlich nicht beheben könne.
Der Urlauber kann aufgrund der hohen Anzahl an offensichtlichen Mängeln die Reise sofort abbrechen und seinen Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises geltend machen (OLG Frankfurt, AZ - 16 U 41/04).

Änderung des Reisetermin

Eine Familie hatte einen Türkei-Urlaub für EURO 1.136 gebucht. Erst drei Tage vor Abfahrt teilte der Reiseveranstalter mit, dass der Reisetermin um einen Tag vorverlegt werden muss.
Aus geschäftlichen Gründen war es für die Familie unmöglich den neuen Reisetermin wahrzunehmen. Sie stornierten die Reise und verlangten den kompletten Reisepreis zurück.
Die Richter gaben der Familie recht. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Vorverlegung um eine absolute Vertragsänderung handele
(AG München, AZ - 272 C 6400/03).

Kein Ersatzzimmer und Reiseabbruch

Mit Schimmel, toten Insekten, verstopften Abflüssen wollte eine Türkeiurlauberin ihren Urlaub nicht verbringen. Sie bemühte sich um ein Ersatzzimmer, ohne Aufpreis war das jedoch aussichtslos.
Sie brach den Urlaub ab und klagte.
Eine 15-prozentige Reisepreisminderung sprach ihr das Gericht für die gesamte gebuchte Zeit zu, also den kompletten Reisepreis.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass wenn sie geblieben wäre, hätte der Mangel die ganze Zeit bestand gehabt (LG Duisburg, AZ - 12 S 176/03).

Wechsel des Hotels

In Hurghada in Ägypten wurde eine Tauchergruppe in einem 2-Sterne-Hotel in der Innenstadt untergebracht, da das Hotel durch ein Politiker-Treffen belegt war.
Das alleine rechtfertigt keine Reisepreis erstattungsfähige abreise.
Doch der Reiseveranstalter konnte auch am nächsten Tag keinen geeigneten Ersatz bieten.
Die Tauchergruppe sah sich gezwungen ihren Urlaub abzubrechen und zurückzufliegen.
Das AG Frankfurt sah sich auf der Seite der Reisebucher, da es einen gravierenden Reisemangel vorliegen sah. Die Richter verurteilten den Veranstalter, den Reisepreis in voller Höhe zu erstatten (AG Frankfurt, AZ - 29 C 363/97).

Flughafenwechsel

Die Richter in Kleve stellten jüngst fest, dass Pauschalurlauber grundsätzlich das Recht haben vom gebuchten Flughafen in den Urlaub zu fliegen.
Der Kunde kann ohne weiteres vom Reisevertrag zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter kurz vor dem Reisetermin und ohne die Angabe eines wichtigen Grundes den Abflughafen ändert. (LG Kleve, AZ - 4S 128/97).

Rückflug wegen Unfall

Ein Reisender wollte wegen einer komplizierten Beinverletzung unbedingt zurückgeflogen werden um sich operieren zu lassen.
Der Reiseorganisator konnte nur einen Rückflug besorgen, der das Unfallopfer erst drei Tage später nach Deutschland fliegen konnte.
Aufgrund dieser drei Tage Wartezeit verschlimmerte sich die Verletzung und der Kunde klagte auf Schmerzensgeld.

Die Richter konstatierten, dass der Reisende die Verletzung selbst verschuldet hat und da der Reiseveranstalter seiner Rückbeförderungspflicht nachkam, wurde die Klage letztendlich abgewiesen. Der Kläger blieb auf den Gerichtskosten obendrauf sitzen (AG Düsseldorf, AZ - 56 C 2729/99).

Ein Urlaubstag für 72 €

Ein Gruppchen Australienreisender wollte eine elftägige Busrundfahrt buchen, die aber aus irgendwelchen Gründen ausgefallen war.
Die Möglichkeit sich nicht einer anderen, bereits gestarteten Gruppe anzuschließen wollte sich die Australienliebhaber nicht. Sie brachen die Reise sofort ab.
Der Veranstalter erstattete die Kosten der Busreise in Höhe von € 3.498.
Das war den Urlaubern nicht genug. Sie forderte eine Entschädigung für die vergleichsweise schlecht verbrachten Urlaubstage. Die Richter gaben den Klägern Recht und so musste der Veranstalter die Flugkosten (€ 3.320) obendrauf erstatten.
Für die verschwendeten Urlaubstage sprachen die Richter noch Mal insgesamt € 1.152 € für 16 Urlaubstage aus.
72€/Tag stellt den ermittelten durchschnittlichen Tages-Nettoeinkommen von Erwerbstätigen (LG Frankfurt/Main, AZ - 2-19 O 233/02).

Krank und Reiserücktrittskosten verweigert

Ein Mann hatte sechs Wochen vor dem feststehendem Reisetermin einen Bandscheibenvorfall erlitten.
Acht Tage vor der Abreise suchte der Reisefreudige einen Arzt auf, der ihm von der Reise jedoch abgeraten hat.
Die Versicherung weigerte sich die Reiserücktrittskosten zu übernehmen, da sie der Meinung war der Mann sollte sich sofort nachdem Bandscheibenvorfall die Reisefähigkeit bestätigen sollen. Somit hätte er die Reise gleich stornieren können.
Die Münchner Richter schlossen sich der Argumentation der Versicherung an
(LG München, AZ - 15 S 4322/02).

Ersatzreise vom Veranstalter bezahlt

Eine Familie hat einen Bulgarienurlaub gebucht.
Doch einen Monat vor der Abreise entschuldigte sich der Reiseveranstalter, dass das Hotel noch nicht fertig gebaut worden. Da der Veranstalter keine Hotels mit separatem Kinderschlafzimmer anbot lehnte die Familie ab. Sie buchten letztlich eine fast doppelt so teure Reise nach Ibiza und wollten die € 1.700 Differenz vom Veranstalter erstattet wissen.
Der Veranstalter wollte sein Stellung vom Gericht bestätigt sehen und klagte dagegen.
Das Gericht konstatierte in der Tat, dass derart verhinderte Urlauber doch Anspruch auf eine so wesentlich teurere Reise haben (AG Bad Homburg, AZ - 2 C 2261/01-22).

 

 

Weitere Urteile:

 

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